Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Swissprocesstec GmbH · Stand: 16. Oktober 2026
1. Geltungsbereich und Einbezug
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen der Swissprocesstec GmbH (nachfolgend «Swissprocesstec») gegenüber Kunden, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln (B2B). Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
1.2 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt oder durch Verweis im Angebot oder in der Auftragsbestätigung zugänglich gemacht wurden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Swissprocesstec sie ausdrücklich in Textform anerkannt hat. Die vorbehaltlose Ausführung einer Bestellung gilt nicht als Anerkennung fremder Bedingungen.
1.3 Individuelle Vereinbarungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder separaten Verträgen gehen diesen AGB vor. Zwingendes Recht bleibt vorbehalten.
2. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung in Textform oder durch die einvernehmliche Aufnahme der Auftragsausführung zustande.
2.2 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und ausdrücklich einbezogenen Spezifikationen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, insbesondere unabhängige Prüfungen, Sicherheitsnachweise, Versuche, Dauerlauftests, Abnahmen, Konformitätsbewertungen oder behördliche Zulassungen, sind nicht geschuldet; zwingende eigene gesetzliche Pflichten bleiben vorbehalten.
2.3 Angaben zu Terminen, Kostenschätzungen, technischen Eigenschaften und Leistungswerten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Massgebend sind die im Angebot bezeichneten Annahmen, Einsatzbedingungen und Schnittstellen.
2a. Rechtliche Einordnung der Leistungen
Die rechtliche Einordnung einer Leistung richtet sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt. Engineering- und Projektierungsleistungen können auftrags- oder werkvertragliche Elemente enthalten; Beschaffung, Lieferung, Herstellung und Montage können kauf- oder werkvertraglichen Regeln unterliegen. Diese AGB nehmen keine Einordnung vorweg.
2b. Änderungen, Zusatzleistungen und vorzeitige Beendigung
2b.1 Änderungen von Vorgaben, Zeichnungen, Stückzahlen, Fertigungsmethoden oder Terminen nach Auftragserteilung können Mehraufwand und Terminverschiebungen auslösen. Swissprocesstec informiert den Kunden über wesentliche Auswirkungen, sobald diese erkennbar sind. Vom Kunden veranlasste Zusatzleistungen werden nach Vereinbarung in Textform, ansonsten nach nachvollziehbarer Aufwandserfassung zu den vereinbarten bzw. üblichen Ansätzen vergütet.
2b.2 Bei vorzeitiger Beendigung durch den Kunden vergütet dieser mindestens die bis dahin erbrachten Leistungen sowie bereits ausgelöste, nicht mehr vermeidbare Fremd-, Material- und Beschaffungskosten einschliesslich nicht stornierbarer Lieferantenaufträge. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Swissprocesstec, insbesondere nach Art. 377 OR und Art. 404 Abs. 2 OR, bleiben vorbehalten.
A. Engineering-, Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen
3. Umfang und Grenzen der Entwicklungsleistungen
3.1 Swissprocesstec erbringt die vereinbarten Engineering-, Entwicklungs-, Berechnungs- und Konstruktionsleistungen fachgerecht und mit der geschuldeten Sorgfalt auf Grundlage der vereinbarten Anforderungen und der verfügbaren Informationen. Ergebnisse können insbesondere Konzepte, Berechnungen, 3D-Modelle, Zeichnungen, Stücklisten und technische Unterlagen sein.
3.2 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt Swissprocesstec keine Garantie, dass eine aus den Entwicklungsergebnissen später hergestellte Gesamtmaschine oder Anlage eine bestimmte Funktion, Leistung, Lebensdauer, Zulassungsfähigkeit oder wirtschaftliche Eignung erreicht. Erprobung, Abstimmung mit weiteren Komponenten, Fertigung, Montage, Steuerung und realer Einsatz liegen ausserhalb der reinen Entwicklungsleistung.
3.3 Eine Gesamtverantwortung für nicht beauftragte Fremdleistungen, die Endintegration oder den späteren Betrieb wird nicht übernommen.
4. Prüfung und Freigabe der Unterlagen durch den Kunden
4.1 Der Kunde prüft die ihm zugestellten Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen, Stücklisten und weiteren Entwicklungsergebnisse vor ihrer Verwendung auf Übereinstimmung mit seinen Vorgaben sowie auf die für ihn erkennbaren Anforderungen bezüglich Funktion, Masse, Schnittstellen, Werkstoffen, Einbausituation und Einsatzzweck. Erforderlichenfalls veranlasst er eine zusätzliche fachliche Prüfung.
4.2 Übermittelt Swissprocesstec Unterlagen zur Freigabe mit ausdrücklichem Hinweis auf diese Frist, gelten sie als für die weitere Projektbearbeitung, Beschaffung oder Fertigung freigegeben, wenn innert fünf (5) Arbeitstagen nach nachweisbarem Zugang keine Beanstandung in Textform eingeht. Arbeitstage sind Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage am Sitz von Swissprocesstec; der Tag des Zugangs zählt nicht.
4.3 Veranlasst der Kunde vor Fristablauf die Weiterbearbeitung, Herstellung, Beschaffung oder Montage auf Grundlage der übermittelten Unterlagen, gilt dies als Freigabe. Bei sicherheitsrelevanten Freigaben kann Swissprocesstec eine ausdrückliche Bestätigung verlangen; eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung oder Erklärung wird durch Schweigen nicht ersetzt.
4.4 Die Freigabe ist die Zustimmung des Kunden zum übermittelten Bearbeitungsstand und zu dessen weiterer Verwendung. Spätere Änderungswünsche gelten als Zusatzleistungen nach Ziff. 2b.
5. Technische Berechnungen und Annahmen
5.1 Berechnungen beruhen auf den im Auftrag festgehaltenen bzw. vom Kunden mitgeteilten Lastfällen, Betriebsdaten, Werkstoffen, Sicherheitsannahmen und Modellvereinfachungen. Der Kunde prüft die von ihm gelieferten Daten, Lasten und Einsatzbedingungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit und teilt Änderungen unverzüglich mit.
5.2 Trotz sorgfältiger Bearbeitung können Eingabe-, Annahme-, Modellierungs-, Übertragungs- und Interpretationsfehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine unabhängige Gegenprüfung, eine Validierung durch Versuche oder ein normgerechter prüffähiger Sicherheitsnachweis ist nur geschuldet, soweit ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben.
5.3 Erfordert der Einsatzzweck eine zusätzliche sicherheitstechnische Prüfung, die nicht im Leistungsumfang von Swissprocesstec enthalten ist, veranlasst der Kunde diese vor Herstellung oder Inbetriebnahme.
6. Prototypen und Neuentwicklungen
Bei Prototypen und kundenspezifischen Neuentwicklungen besteht ein entwicklungsbedingtes technisches Restrisiko. Zusätzliche Versuche, Iterationen, Optimierungen und Änderungen aufgrund erst später gewonnener Erkenntnisse sind, soweit nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten. Die Rechte des Kunden bei einer mangelhaft erbrachten ursprünglichen Leistung bleiben vorbehalten.
6a. Fertigung nach Vorgaben des Kunden
6a.1 Übernimmt Swissprocesstec lediglich die Fertigung oder Montage nach vom Kunden vorgegebenen Zeichnungen, Berechnungen oder Spezifikationen, trägt der Kunde die Verantwortung für die Eignung, Festigkeit und Dimensionierung seiner Auslegung sowie für die Vollständigkeit seiner Vorgaben. Swissprocesstec schuldet die vorgabengerechte Ausführung (Masshaltigkeit, Werkstoff gemäss Vorgabe, Verarbeitungsqualität).
6a.2 Swissprocesstec weist den Kunden in Textform auf Unstimmigkeiten oder Sicherheitsrisiken hin, die im Rahmen der geschuldeten Fachkenntnis erkennbar sind (Art. 365 Abs. 3 OR). Eine Neuberechnung oder unabhängige Prüfung der Kundenauslegung ist ohne besondere Vereinbarung nicht geschuldet. Hält der Kunde trotz eines entsprechenden Hinweises an seiner Vorgabe fest, trägt er die daraus entstehenden Folgen, soweit diese ihm rechtlich zuzurechnen sind. Swissprocesstec bleibt berechtigt und, soweit gesetzlich erforderlich, verpflichtet, eine sicherheitswidrige Ausführung abzulehnen; eigene zwingende Pflichten bleiben vorbehalten.
B. Beschaffung und Lieferung fremdgefertigter Teile und Aggregate
7. Beschaffungsmodell und Leistungsumfang
7.1 Swissprocesstec beschafft Fertigungs-, Norm-, Kauf- und Sonderteile sowie Baugruppen und Aggregate bei Lieferanten und Herstellern im In- und Ausland. Erfolgt der Einkauf und Weiterverkauf im eigenen Namen, ist Swissprocesstec Vertragspartnerin des Kunden.
7.2 Solche Lieferungen werden mit einer Beschaffungs-, Koordinations-, Logistik- und Administrationsmarge kalkuliert. Ohne besondere Vereinbarung umfasst diese keine unabhängige technische Vollprüfung, zerstörende Prüfung, Lieferantenauditierung, Funktions- oder Dauertests. Vereinbarte Prüfungen und Zeugnisse werden im Auftrag festgehalten. Eigene Konstruktionsleistungen von Swissprocesstec unterstehen zusätzlich Teil A.
8. Gewährleistung für fremdgefertigte Teile und Aggregate
8.1 Swissprocesstec übernimmt für fremdgefertigte oder zugekaufte Teile und Aggregate keine Herstellergarantie und keine eigenständige Funktions-, Eignungs- oder Haltbarkeitsgarantie, sofern eine solche nicht ausdrücklich in Textform zugesichert wurde.
8.2 Eine eigene Sachgewährleistung von Swissprocesstec für solche Teile und Aggregate ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Swissprocesstec leitet berechtigte Beanstandungen an Hersteller bzw. Lieferanten weiter und gibt dem Kunden eine Nachbesserung, Ersatzlieferung, Gutschrift oder Rückerstattung weiter, die sie von diesem tatsächlich erhält. Auf Verlangen tritt Swissprocesstec dem Kunden ihre Ansprüche gegen Hersteller oder Lieferanten ab, soweit diese übertragbar sind; andernfalls unterstützt sie den Kunden nach Ziff. 9.2. Ein Erfolg der Lieferantenreklamation oder eine eigene Ersatzleistung wird nicht zugesichert. Schadenersatz, Aus- und Einbaukosten sowie Folgekosten sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
8.3 Für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Herstellern oder Lieferanten gelten deren jeweilige Anspruchsvoraussetzungen und Fristen. Der Kunde hat Mängel entsprechend Ziff. 9.1 und so rechtzeitig zu melden, dass eine Lieferantenreklamation nach Möglichkeit erfolgen kann. Der Ausschluss gemäss Ziff. 8.2 begründet keine eigenständige zwölfmonatige Gewährleistung von Swissprocesstec. Zwingende gesetzliche Rüge-, Gewährleistungs- und Verjährungsvorschriften, insbesondere bei bestimmten Baumängeln, bleiben vorbehalten. Der Ausschluss nach Ziff. 8.2 gilt nicht für von Swissprocesstec zu vertretende Falschlieferungen.
8.4 Für eine vom Kunden vorgegebene Konstruktion, Dimensionierung oder Zweckbestimmung trägt der Kunde die Verantwortung (Ziff. 6a). Vorbehalten bleiben die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel, für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften, für eigenes vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten sowie zwingende Produktehaftungs-, Produktsicherheits- und baurechtliche Bestimmungen.
9. Wareneingang, Mängelrüge und Lieferantenabwicklung
9.1 Der Kunde prüft die Ware nach Erhalt und rügt erkennbare Mängel innert fünf (5) Arbeitstagen, verdeckte Mängel innert fünf (5) Arbeitstagen nach Entdeckung, in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung und soweit möglich Bildern. Zwingende längere Rügefristen, insbesondere bei Baumängeln, gehen vor.
9.2 Swissprocesstec unterstützt den Kunden bei der Abwicklung gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten mit zumutbarem administrativem Aufwand. Ein Erfolg der Reklamation wird nicht zugesichert. Anstelle einer Abtretung kann Swissprocesstec den Kunden zur Geltendmachung der Ansprüche bevollmächtigen.
9.3 Kosten externer Gutachten, Transporte, Aus- und Einbauten sowie der Rechtsverfolgung gegen Dritte trägt mangels anderer Vereinbarung der Kunde, soweit keine zwingende Pflicht von Swissprocesstec besteht.
9.4 Herstellerprüfprotokolle, Materialzeugnisse und Werksabnahmen dokumentieren nur die darin geprüften Merkmale. Produkte, bei denen ein Sicherheitsrisiko vermutet wird, darf der Kunde bis zur Klärung nicht weiterverwenden.
C. Komplette und unvollständige Maschinen und Anlagen
10. Komplette Maschinen von Swissprocesstec
10.1 Soweit Swissprocesstec eine komplette Maschine oder Anlage selbst herstellt oder als Herstellerin bzw. Inverkehrbringerin liefert, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsregeln, soweit sie nicht durch diese AGB zulässig eingeschränkt werden, sowie ausdrücklich vereinbarte Garantien.
10.2 Gesetzlich erforderliche Risikobeurteilungen, Konformitätsverfahren, technische Unterlagen, Erklärungen und Betriebsanleitungen bleiben vorbehalten. Welche Konformitätskennzeichnungen erforderlich sind, richtet sich nach Produkt und Absatzmarkt.
10.3 Voraussetzung einer ordnungsgemässen Verwendung sind die vereinbarten Betriebsbedingungen und die übergebenen Sicherheits- und Bedienungshinweise. Eigenmächtige Änderungen, unsachgemässe Bedienung, Überlastung und mangelhafte Wartung schliessen Ansprüche aus, soweit der Schaden darauf beruht.
10a. Komponenten, Halbfabrikate und unvollständige Maschinen
10a.1 Liefert Swissprocesstec oder ein Fertigungspartner von Swissprocesstec Komponenten, Baugruppen, Halbfabrikate oder eine unvollständige Maschine, die der Kunde selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte (insbesondere Steuerungsbauer, Antriebs- oder Hydraulikpartner) zur Gesamtmaschine ergänzt, werden Leistungsumfang, Schnittstellen und Zuständigkeiten für mechanische Integration, Steuerung, Programmierung, Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung und Dokumentation im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgehalten.
10a.2 Der Kunde übernimmt die vertraglich vereinbarte Verantwortung für die abschliessende Integration der gelieferten Komponenten oder unvollständigen Maschinen und für die Konformitätsbewertung der Gesamtmaschine, soweit ihm diese Aufgaben nach anwendbarem Recht zukommen. Dazu gehören je nach gesetzlicher Rolle insbesondere Risikobeurteilung, Konformitätserklärung, technische Dokumentation und Betriebsanleitung. Wer rechtlich Hersteller oder Inverkehrbringer der Gesamtmaschine ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und den anwendbaren Vorschriften; zwingende gesetzliche Verantwortlichkeiten werden durch diese Vereinbarung nicht verändert.
10a.3 Mit vom Kunden selbst beauftragten Dritten besteht keine Vertragsbeziehung von Swissprocesstec. Für deren Leistungen sowie für nicht von Swissprocesstec beauftragte Änderungen, Ergänzungen und Integrationsarbeiten haftet Swissprocesstec nicht, soweit gesetzlich zulässig und soweit kein eigener Pflichtverstoss von Swissprocesstec vorliegt.
10a.4 Swissprocesstec erfüllt die Pflichten, die sie aufgrund ihrer tatsächlichen Rolle als Herstellerin, Importeurin oder Händlerin ihrer eigenen Lieferung treffen. Erforderliche Einbauerklärungen und Montageanleitungen für unvollständige Maschinen werden vom zuständigen Hersteller beschafft, von Swissprocesstec auf Vorhandensein und Vollständigkeit geprüft und dem Kunden übergeben.
10a.5 Der Kunde hält Swissprocesstec im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter schadlos, soweit diese nachweislich auf Pflichtverletzungen des Kunden oder der von ihm beauftragten Dritten bei Integration, Fertigstellung oder Verwendung der Gesamtmaschine beruhen. Bei Mitverursachung erfolgt der Ausgleich nach dem jeweiligen Verantwortungsanteil. Zwingende Pflichten gegenüber Behörden und Dritten sowie die gesetzlich nicht ausschliessbare eigene Haftung von Swissprocesstec bleiben unberührt.
D. Allgemeine Vertragsbestimmungen
11. Mitwirkung des Kunden
11.1 Der Kunde stellt alle erforderlichen technischen Daten, Informationen, Einsatzbedingungen, Pläne, Sicherheitsanforderungen und Schnittstellen vollständig und rechtzeitig bereit und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson. Swissprocesstec darf die Angaben des Kunden als zutreffend zugrunde legen, soweit keine offensichtlichen Widersprüche oder Sicherheitsprobleme erkennbar sind.
11.2 Verzögerungen und Mehrkosten aufgrund verspäteter, geänderter oder fehlerhafter Kundenvorgaben gehen zulasten des Kunden. Swissprocesstec kann betroffene Arbeiten bis zur Klärung aussetzen.
12. Termine, Versand, Gefahrübergang und Importkosten
12.1 Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Bei Auftragsänderungen oder vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen verschieben sie sich angemessen. Verzögerungen, die auf Lieferanten, Fertigungspartner oder Transporteure zurückgehen, verlängern die Termine angemessen; Schadenersatz wegen Verzugs schuldet Swissprocesstec in diesen Fällen nur bei eigenem vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten. Das Recht des Kunden, nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vom betroffenen Vertragsteil zurückzutreten, bleibt vorbehalten.
12.2 Lieferkonditionen und Gefahrübergang richten sich nach den im Angebot vereinbarten Lieferbedingungen; vereinbarte Incoterms gelten in der genannten Fassung (z. B. Incoterms 2020). Ohne besondere Vereinbarung gehen Nutzen und Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer bzw., bei Abholung, mit Bereitstellung auf den Kunden über.
12.3 Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll, Einfuhrabgaben und Mehrwertsteuer bei der Einfuhr werden, soweit nicht im Angebot enthalten, nach Aufwand verrechnet. Bei Beschaffungen in Fremdwährung ist Swissprocesstec berechtigt, den Preis anzupassen, wenn sich der Wechselkurs zwischen Angebot und Bestellung beim Lieferanten um mehr als 5 % verändert; sie teilt dies dem Kunden vor der Bestellung mit.
13. Haftung
13.1 Swissprocesstec haftet für eigenes vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten im gesetzlichen Umfang. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
13.2 Soweit der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziff. 13.1 nicht wirksam ist, wird die Haftung für rechtlich beschränkbare Ansprüche aus demselben Einzelauftrag insgesamt auf den vereinbarten Netto-Auftragswert dieses Einzelauftrags begrenzt. Vereinbarte Nachträge werden berücksichtigt; bei Aufträgen ohne festen Gesamtpreis ist die insgesamt geschuldete Nettovergütung des Einzelauftrags massgebend. Keine Begrenzung gilt für eigenes vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten oder für andere gesetzlich nicht beschränkbare Ansprüche.
13.3 Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, namentlich Produktionsausfall, Betriebsunterbruch, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall und Ansprüche Dritter, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
13.4 Die vertragliche Haftung für Hilfspersonen, insbesondere Fertigungspartner, Lieferanten, Subunternehmer und Transporteure, wird im Rahmen von Art. 101 Abs. 2 OR und soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Dieser Ausschluss betrifft die Zurechnung von Handlungen der Hilfspersonen und lässt eigene vertragliche Pflichten von Swissprocesstec, insbesondere die im Einzelfall geschuldete Auswahl, Instruktion und Überwachung, sowie zwingende gesetzliche Haftung unberührt. Die Haftungsbeschränkungen gelten im gesetzlich zulässigen Umfang auch zugunsten von Organen und Mitarbeitenden von Swissprocesstec.
13.5 Vorbehalten bleiben zwingende Haftungsbestimmungen, insbesondere nach dem Produktehaftpflichtgesetz und für Personenschäden.
14. Unterlagen, Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
14.1 Rechte an Konzepten, Berechnungsmethoden, Zeichnungen, 3D-Modellen, Software, Konstruktionsdaten, Vorlagen und Know-how von Swissprocesstec verbleiben bei Swissprocesstec. Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den vereinbarten Arbeitsergebnissen für das vereinbarte Projekt und den bestimmungsgemässen Betrieb der damit hergestellten Produkte.
14.2 Die Weitergabe projektbezogener Unterlagen an für das Projekt erforderliche Fertigungs-, Montage- und Servicepartner ist im notwendigen Umfang zulässig. Jede weitere Verwendung, Vervielfältigung, Weitergabe oder Verwendung für andere Projekte bedarf der Zustimmung von Swissprocesstec in Textform.
14.3 Die Form der Datenübergabe (z. B. PDF, STEP oder native SOLIDWORKS-Dateien) ergibt sich aus der Auftragsvereinbarung. Editierbare Originaldaten sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet.
14.4 Der Kunde gewährleistet, dass von ihm gelieferte Vorlagen und Daten keine Rechte Dritter verletzen, und stellt Swissprocesstec von entsprechenden Ansprüchen frei.
15. Preise und Zahlungsbedingungen
15.1 Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Preise und Zahlungstermine. Ohne andere Vereinbarung sind Rechnungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
15.2 Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet Verzugszins von 5 %. Swissprocesstec kann weitere Arbeiten und Lieferungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen aussetzen und bei Entwicklungs- und Fertigungsprojekten angemessene Anzahlungen verlangen.
16. Eigentumsvorbehalt
Für gelieferte bewegliche Sachen wird bis zur vollständigen Bezahlung ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Swissprocesstec vereinbart. Bei Übergabe an den Kunden wird der Eigentumsvorbehalt nach Art. 715 ZGB grundsätzlich erst mit der erforderlichen Eintragung im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister wirksam. Swissprocesstec darf die Eintragung veranlassen; der Kunde wirkt im erforderlichen Umfang mit.
16a. Form der Mitteilungen
Wo diese AGB «Textform» verlangen, genügt eine E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Geschäftsadresse; eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formen bleiben vorbehalten.
17. Teilunwirksamkeit
Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die unwirksame Bestimmung gilt im gesetzlich zulässigen Umfang weiter; im Übrigen gilt die Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von Swissprocesstec GmbH. Swissprocesstec kann den Kunden auch an dessen Sitz belangen.
18a. Vertraulichkeit und Referenzen
18a.1 Die Parteien behandeln nicht allgemein bekannte technische, geschäftliche und kaufmännische Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder erkennbar vertraulich sind, vertraulich und verwenden sie nur zum vereinbarten Zweck. Eine Weitergabe an Mitarbeitende, Berater und Fertigungspartner ist zulässig, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich und die Vertraulichkeit sichergestellt ist. Die Pflicht gilt für Geschäftsgeheimnisse, solange deren Geheimnischarakter besteht, im Übrigen fünf Jahre nach Vertragsende.
18a.2 Swissprocesstec darf allgemeine, nicht vertrauliche und nicht auf einen bestimmten Kunden zurückführbare Angaben über ausgeführte Leistungen als Referenz verwenden. Die Nennung des Kundennamens, die Verwendung seines Logos sowie die Veröffentlichung von dem Kunden zuordenbaren Projektfotos oder Angaben erfolgen nur nach vorgängiger Zustimmung des Kunden in Textform. Eine solche Zustimmung berechtigt nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen.
18b. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für eine Nichterfüllung oder Verzögerung, soweit diese auf ein aussergewöhnliches, bei zumutbarer Sorgfalt nicht beherrschbares Ereignis zurückgeht, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Pandemien, behördliche Massnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit sowie unverschuldete Betriebsstörungen bei Lieferanten oder Transporteuren. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und nimmt die Erfüllung nach Wegfall des Hindernisses wieder auf. Dauert das Hindernis länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen, noch nicht erfüllten Vertragsteil in Textform beenden; bereits erbrachte Leistungen werden vergütet.
18c. Datenschutz
Die Parteien bearbeiten Personendaten aus der Geschäftsbeziehung gemäss dem schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG). Für die Vertragserfüllung erforderliche Datenübermittlungen an ausländische Lieferanten erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Swissprocesstec GmbH · Vordergrueb 1 · 6203 Sempach Station · Stand: 16. Oktober 2026 · AGB als PDF herunterladen